Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. ezee Energy GmbH - nachfolgend Lieferant genannt- erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere anderslautende mündliche Absprachen, sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant widerspricht der Einbeziehung abweichender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers; abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden somit nicht Bestandteil der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen.

2. Angebot:
Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen der Geräte durch technische Weiterentwicklungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3. Aufträge:
Annahmeerklärungen und Bestellungen unserer Kunden werden für uns erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung des Vertragsgegenstandes rechtsverbindlich. Mündliche Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Verkaufsangestellten, Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wird dieser schriftlichen Bestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen, gilt deren Inhalt als vereinbart. Vom Standard abweichende Sonderwünsche sowie die Zusicherung besonderer Eigenschaften sind zwingend schriftlich zu vereinbaren.

4. Preise:
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart wurde, gilt folgendes: Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 2 Monate liegen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss zu vertreten hat, es sei denn, eine Lieferfrist von mehr als zwei Monaten nach Vertragsschluss ist vertraglich vereinbart.
Sämtliche über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehenden Leistungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert zu bezahlen. Vereinbarte Preisnachlässe gelten nur bei Abnahme der gesamten bestellten Ware.

5. Lieferung/Leistung/Gefahrübergang:
Teilllieferungen sind zulässig. Sämtliche Versandkosten sind vom Besteller zu tragen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferant oder ein von ihm beauftragter Dritter, insbesondere der Zulieferer/Subunternehmer des Lieferanten, die verkaufte Ware zum Transport an den Besteller dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dem Besteller ist bekannt, dass für die Zulieferung eine Anfuhrstraße, welche mit einem schweren LKW-Zug befahrbar ist, erforderlich ist.
Sollte diese Voraussetzung bei der angegebenen Lieferadresse nicht vorliegen, hat der Vertragspartner sämtliche daraus resultierende Mehrkosten zu tragen.
Als Lieferadresse gilt -ohne anderweitige Vereinbarung- die Anschrift des Bestellers. Sollte dieser nach Vertragsschluss eine andere Lieferanschrift wünschen, steht dem Lieferanten das Recht zu, den Mehraufwand (Kilometergeld usw.) an ihn weiter zu verrechnen.

Der Besteller verpflichtet sich, bei besonders schweren bzw. unhandlichen Produkten Personal zur Abladung bereitzustellen.
Sollte nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart worden sein, sind die Lieferfristen stets unverbindlich.
Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstiger Beistellteile und nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich die Lieferfristen ab Versandort. Auch bei vereinbarten Fixterminen gilt, dass sie nur bei rechtzeitiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten wirksam bleiben. Sollten diese vom Besteller nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden, hat er die daraus resultierenden Lieferverzögerungen selbst zu verantworten.
Der Lieferant ist von jeglicher hieraus resultierender Schadenser satzpflicht befreit. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Vertrages ist der Lieferant berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.
Wird der Lieferant trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von seinem Zulieferer mit der von dem Besteller bestellten Ware nicht beliefert, ohne dass der Lieferant die Nichtbelieferung durch seinen Zulieferer zu vertreten hat, so kann der Lieferant von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten.

Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der durch ihn bestellten Ware unverzüglich informiert. Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.
Wird der Lieferant trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Zulieferer mit der von dem Besteller bestellten Ware nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass der Lieferant die nicht rechtzeitige Belieferung durch seinen Zulieferer zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der durch die Verzögerung beim Zulieferer verursacht wurde.
Die Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. , auch wenn sie beim Zulieferer des Lieferanten oder deren Zulieferer eintreten- , hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Herstellerwerk oder Lager des Lieferanten vor deren Ablauf verlassen hat.
Die Ware gilt auch dann als rechtzeitig geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich durch den Besteller abgerufen wird. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu lagern. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Der Besteller haftet für von ihm verursachte Verzögerungen der Leistungsausführung und hat alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu tragen, wobei dieser Aufwand ihm gesondert in Rechnung gestellt wird. Bei Lieferverzögerungen bis zu 2 Monaten, die nicht durch den Lieferanten zu vertreten sind, ist das Recht des Bestellers, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Bei Verzug des Lieferanten kann der Besteller nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer in Lauf gesetzt.

6. Transportschäden:
Unabhängig von den Regelungen über den Gefahrübergang ist der Besteller verpflichtet, bei Empfang der gelieferten Ware deren Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen. Bei sämtlichen äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen sowie bei der Lieferung von Fehlmengen hat der Besteller einen schriftlichen Vorbehalt auf dem Lieferschein oder Frachtbrief anzubringen und diesen vom Frachtführer unterschriftlich bestätigen zu lassen. Bei ordnungsgemäß bescheinigten Transportschäden und Fehlmengen hat der Besteller dem Lieferanten die aufgetretenen Transportschäden und Fehlmengen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind sowohl dem Transportunternehmen als auch dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Der Besteller hat die dem Lieferanten gegenüber dem Transportunternehmen zustehenden Ansprüche direkt selbst geltend zu machen. Der Lieferant tritt daz u seine ihm aus dem Fracht- bzw. Speditionsvertrag zustehenden Ansprüche auf entsprechendes Verlangen an den Besteller ab.

7. Mängelrüge und Gewährleistung:
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen und sämtliche offensichtliche sowie erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach dem Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung gegenüber dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen und Bestimmungen für die Mängelrüge erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Gewährleistung und Haftung für Beschädigungen durch höhere Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage und/oder Installation der Produkte zurückzuführen sind. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für die statisch fachgerechte Ausführung des Unterbodens bzw. der bauseitigen Untergrundkonstruktion. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf bei son stigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs keine Veränderung an der bemängelten Sache vorgenommen werden. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in Farbnuancen wird keine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Ware. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen und in Textform gesetzten Frist nach, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Ansprüche gem. § 284 BGB bestimmt sich nach Ziff. 8. Die Verjährungsfrist für die kraft Gesetzes bestehenden Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Der Lieferant tritt sämtliche ihm gegenüber dem Hersteller zustehenden Garantieansprüche an den Besteller ab.

8. Schadensersatz und Produkthaftung:
Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen des Herstellers oder Zulieferers der verkauften Ware enthalten sind. Daraus entstehende Schäden fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Zulieferers und sind gegenüber diesem direkt geltend zu machen. Der Lieferant tritt dazu seine ihm etwaig zustehenden Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Zulieferer auf entsprechendes Verlangen an den Besteller ab. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz von Aufwendungen für von Dritten geltend gemachter Schadensersatzansprüche sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Lieferante n garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden 2 Absätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Lieferanten entstanden sind, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

9. Rücksendung gelieferter Ware:
Es werden nicht mehr original verpackte oder beschädigte Waren nicht mehr zurückgenommen. Anfallende Frachtkosten für durch den Lieferanten genehmigte Rücksendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Als Bearbeitungspauschale werden 20 % des Warenpreises an der Gutschrift gekürzt. Die Kosten für die Überprüfung der zurückgesendeten Ware werden zusätzlich in Abzug gebracht. Bei einer Rücksendung an den Vorlieferanten hat der Besteller zusätzlich die dadurch zusätzlich anfallenden Transportkosten zu tragen, wobei der Transport auf seine Gefahr erfolgt.

10. Zahlung:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen sofort fällig. Die Bezahlung hat spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung für die Berechtigung des Abzuges, dass bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung alle früheren Rechnungen beglichen sind. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der LIeferant über den Betrag ohne Regressgefahr verfügen kann. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angeführte Konto oder an eine mit einer Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Sämtliche Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, außer für die Bezahlung des Kaufpreises wurden andere Zahlungskonditionen vereinbart. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtig t, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Zahlungsverzug:
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen i. H. v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferanten ist zulässig. Kommt der Besteller aus vorangegangenen Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 300 EUR in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die gesamten Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller- auch im Falle einer zuvor erfolgten Stundung- sofort fällig zu stellen. Außerdem ist der Lieferant unbeschadet darüber hinausgehender Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Sämtliche anfallenden Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind vom Besteller zu ersetzen. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf den Kaufpreis angerechnet.

12. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der verkauften Ware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Der Lieferant bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache. Verarbeitet der Besteller die gekaufte Ware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferanten (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferanten hin ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und diesem mitzuteilen, dass der Abnehmer nur noch an den Lieferanten mit schuldbefreiender Wirkung bezahlen kann. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung ab, die dem Besteller durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers -insbesondere Zahlungsverzugist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

13. Widerrufsrecht:
(1) Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
(2) Für das Widerrufsrecht gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware bzw. die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Fa. ezee Energy GmbH, Fuhrmannstr. 7, D-72351 Geislingen-Binsdorf,

Telefon: 07428-9418-450, Telefax: 07428-9418-480

E-Mail: info@ezee-energy.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigere Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an

Fa. ezee Energy GmbH, Fuhrmannstr. 7, D-72351 Geislingen-Binsdorf,

Telefon: 07428-9418-450, Telefax: 07428-9418-480

E-Mail: info@ezee-energy.de

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Hinweise zu gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht:

Das Widerrufsrecht steht Ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen u.a. nicht zu bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, ferner nicht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen des Bestellers, einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, wird der Geschäftssitz des Lieferanten vereinbart. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Vertragsstreitigkeiten -einschließlich Scheck- und Wechselklagen- 72379 Hechingen. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.

15. Anwendbares Recht:
Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

16. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

17. Datenspeicherung:
Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz macht der Lieferant darauf aufmerksam, dass die personenbezogenen Daten des Bestellers zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden. Eine besondere Benachrichtigung erfolgt nicht. ezee Energy GmbH, Vertrieb für alternative Heizsysteme Fuhrmannstraße 7, 72351 Geislingen-Binsdorf Telefon (0 74 28) 94 18 450— Telefax (0 74 28) 94 18 480 E-Mail: info@ezee-energy.de — Internet: www.ezee-energy.de Geschäftsführer: Reiner Stauss
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die ezee Energy GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.